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INFORMATIONEN DER ERGO-REISEVERSICHERUNG

INFORMATIONEN DER ERGO-REISEVERSICHERUNG zum Thema Versicherungsschutz der Kundinnen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Corona-Virus (Covid-19)?    

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen. Diese und weitere finden sich auch unter:   https://www.reiseversicherung.de/de/service/corona-virus.html

Bitte beachte die Unterschiede im Versicherungsschutz in den einzelnen Sparten (Reiserücktritt/Stornokosten- | Reise-Abbruch- | Reisekranken-Versicherung).  

1. Zu Versicherungsschutz in der Stornokosten-Versicherung:  

Die Kundin hat eine Reise gebucht und möchte diese nicht antreten, weil sie befürchtet, sich im Zielgebiet anzustecken?
Grundsätzlich ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versichert.  Wenn es sich bei der von Dir gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, empfehlen wir, Dich an den Veranstalter zu wenden. Dieser wird mitteilen, ob die Reise durchgeführt wird oder welche weiteren Optionen für die Kundinnen bestehen.  

Die Kundin hat eine (China-)Reise gebucht und möchte wegen eines Sicherheitshinweises bzw. einer Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts zurücktreten? Versicherte Rücktrittsgründe in der Stornokosten-Versicherung sind die unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft und viele weitere Gründe, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen. Ein Erkrankungsrisiko im Zielgebiet gehört nicht zu den versicherten Rücktritts-gründen, unabhängig davon, ob ein Sicherheitshinweis bzw. eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.  

Ist die Kundin versichert, wenn sie aufgrund des Corona-Virus (Covid-19) erkrankt und deswegen die Reise nicht antreten kann?
Ja, dies ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Ausnahme: Sollte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Krankheit aufgrund ihrer Verbreitung als Pandemie einstufen, erhalten Patienten, die im Heimatland mit dem Virus infiziert sind und aufgrund dessen die Reise nicht antreten können, KEINE Erstattungsleistungen (Pandemieausschluss in der Stornokosten-Versicherung).  

Ist die Kunde versichert, wenn z.B. der Zugverkehr in ein Land wegen des Corona-Virus (Covid-19) eingestellt wird, und die Kundin ihre Destination nicht auf die gewünschte Art und Weise erreichen kann?
Nein, hier liegt in der Regel ein Eingriff von hoher Hand vor. Dies ist kein versicherter Rücktrittsgrund.  

Ist die Kundin versichert, wenn sie aufgrund von Quarantäne im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) ihre Reise nicht bzw. nur verspätet antreten kann?
Nein. Es liegt dann ein sog. Eingriff von hoher Hand vor.  

2. Zum Versicherungsschutz in der Reiseabbruch-Versicherung:  

Ist die Kundin versichert, wenn sie sich bereits in einem Land befindet, in dem Covid-19-Fälle aufgetreten sind und daraufhin eine Teilreisewarnung ausgesprochen wurde?
Die Kundin hat Versicherungsschutz im Rahmen unserer Versicherungsbedingungen. Versicherte Gründe für den Reiseabbruch sind die unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft und viele weitere Gründe, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen.  Die bloße Befürchtung, im Zielgebiet zu erkranken und deswegen die Reise abzubrechen, ist hingegen kein versichertes Ereignis - unabhängig davon, ob ein Sicherheitshinweis bzw. eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.  
Darüber hinaus gilt es zu unterscheiden: Wenn die Kundin im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt und a) zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse in der Reiseabbruch-Versicherung.
b) zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
c) unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.  

Werden die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes erstattet, wenn die Kundin aufgrund von Covid-19 ihren Aufenthalt im Ausland unfreiwillig verlängern muss, ohne erkrankt zu sein (z.B. Quarantäne-Verdacht, generelles Ausreiseverbot)?
Die möglicherweise entstehenden Mehrkosten sind leider nicht versichert, da hier ein sog. Eingriff von hoher Hand vorliegt.  


3. Zum Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung:  

Ist die Kundin im Rahmen der Reise-Krankenversicherung versichert, wenn sie im Ausland an Covid-19 erkrankt?
Ja. Dies trifft auch zu, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Virus als Pandemie klassifiziert. Ausnahme: Sollte das Auswärtige Amt im Vorfeld eine Reisewarnung für die entsprechende Region ausgesprochen haben und Ihr Kunde trotzdem in das Gefährdungsgebiet gereist sein, besteht kein Versicherungsschutz.  

Ist die Kundin versichert, wenn sie nach (Rest-)China oder in ein anderes Land gereist ist, obwohl ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts besteht? '
Ja, der Versicherungsschutz in der Reisekranken-Versicherung besteht auch dann, wenn ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts vorliegt.  

Ist die Kundin versichert, wenn sie aufgrund von Covid-19 ihre Reise unfreiwillig über den versicherten Zeitpunkt hinaus verlängern muss (Erkrankung, Quarantäne, Ausreiseverbot) und dann anderweitig erkrankt?
Ja. Verlängert sich der Aufenthalt aufgrund von Umständen, die die versicherte Person nicht zu vertreten haben, besteht der Versicherungsschutz auch über den versicherten Zeitpunkt hinaus.